Kann man seinen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich kündigen, sobald die Corona-Tests ab Mitte Oktober kostenpflichtig sind? Dieser Frage widmete sich die Zeitung Stuttgarter Nachrichten in einem aktuellen Artikel und wir möchten euch die gefundenen Antworten selbstverständlich nicht vorenthalten.
Seit der Bekanntgabe, dass die Gratis-Tests abgeschafft werden sollen, beschäftigt nämlich viele Sporttreibende, die sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht impfen lassen wollen oder können, ob es eventuell eine rechtliche Grundlage geben könnte, den Vertrag anzufechten.

Schnelltests bleiben wohl nicht kostenlos
Dass die Indoor-Sporteinrichtungen derzeit überhaupt geöffnet sind, ist angesichts der vergangenen Monate allein eine positive Schlagzeile wert. Stand jetzt soll es auch so bleiben, doch gerade Studiogänger, die nicht geimpft oder genesen sind, könnte das regelmäßige Workout in Kürze teuer zu stehen kommen.
Obwohl die deutschlandweite Corona-Marschroute weiterhin mehr oder weniger einem Flickenteppich gleicht, sehen die Vorschriften in Bezug auf Fitnessstudios momentan relativ ähnlich. Einlass erhalten nur diejenigen, die entweder genesen, vollständig geimpft oder getestet sind (3G-Regel).
Lässt man die benötigte Zeit für die Durchführung eines Tests außen vor, ergibt sich bislang kein Mehraufwand für den testwilligen Bürger, zumindest nicht finanzieller Natur. Ab dem 11. Oktober 2021 soll sich dieser Umstand jedoch ändern. Im Raum stehen 15 Euro pro Antigen-Schnelltest.
Bei mehreren Trainingseinheiten innerhalb einer Woche entstehen hier schnell Testkosten, die den Monatsbeitrag für ein Discounter-Studio bereits nach dem zweiten Workout übersteigen.
Demnach ist es keine große Überraschung, dass sich unter nicht geimpften oder genesenen Trainingswilligen ein gewisser Unmut breit macht. Ob allerdings Handhabe besteht, sich juristisch zur Wehr zu setzen, darüber kann auch die Verbraucherzentrale noch keine eindeutige Aussage treffen.

Komme ich wegen der Testpflicht aus meinem Fitnessstudio-Vertrag?
Wie Experten der Verbraucherzentrale zu verstehen geben, könnte es für Ungeimpfte im Einzelfall denkbar sein, den Fitnessstudio-Vertrag aufgrund der zusätzlich entstehenden Testkosten außerordentlich zu kündigen.
Laut Paragraph 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann ein Dauerschuldverhältnis gekündigt werden, sofern sich die Umstände der Vertragsgrundlage nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und die Vertragsanpassung nicht zumutbar ist.
Geht es nach der Verbraucherzentrale, so waren sich die Mitglieder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wahrscheinlich nicht darüber im Klaren, welche Nachteile (beispielsweise kostenpflichtige Tests) durch die Corona-Krise zustande kommen könnten, weshalb etwaige Veränderungen im Vertrag unzumutbar seien.
Zudem hätten Gerichte in früheren Urteilen schon Entscheidungen für den Verbraucher getroffen, wenn dieser die neuen Gegebenheiten nicht selbst zu verantworten hat.
Nichtsdestotrotz gibt es gegenwärtig noch keine Vergleichsfälle, was dazu führt, dass jede potenzielle Kündigung als Einzelfall gilt. Ein Rechtsstreit mit dem involvierten Fitnessstudio ist demzufolge nicht auszuschließen.


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